Erlaubnis und Ausnahmegenehmigung für den Großraum- und Schwerverkehr beantragen

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Sachgebiet Straßenverkehr
1.31 FB Ordnung, Verkehr, FeuerwehrVerwaltungsgebäude 2
Neue Straße 15
37603 Holzminden
Telefon: 05531 959-240
Telefax: 05531 9595-240
E-Mail:

Mo-Fr: 8:30-12:30 Uhr
Mo, Di, Do: 14:00-16:00 Uhr
Termine außerhalb von vorheriger Vereinbarung mit Wartezeiten


Parkmöglichkeiten:
Hinter dem Gebäude
Anzahl: 20

Behindertenparkplatz:
Anzahl: 1


Angaben zur Barrierefreiheit:
schwer zugängig


Allgemeine Informationen

Der Verkehr auf öffentlichen Straßen mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten, bedarf einer besonderen Erlaubnis.

Voraussetzungen

Eine Erlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung darf nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen erteilt werden, z. B.:

  • Beförderung einer unteilbaren Ladung,
  • Transport auf der Schiene oder dem Wasser nicht möglich,
  • geeignete Fahrtstrecke vorhanden.

Verfahrensablauf

Eine Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung wird nach schriftlichem Antrag erteilt. Die Antragstellung ist per Fax, per E-Mail oder online über das bundeseinheitliche Verfahrensmanagement für Großraum- und Schwertransporte (VEMAGS) möglich.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreie Stadt, der selbständigen Stadt und der Gemeinde.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreie Stadt, der selbständigen Stadt und der Gemeinde.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Ausgefüllter Antragsvordruck mit Begründung

Welche Gebühren fallen an?
  • Gebühr:40,00 EUR - 500,00 EUR
Welche Fristen muss ich beachten?

Der Antrag sollte grundsätzlich 14 Tage vor Durchführung des Transportes gestellt werden.

Eine Einzelerlaubnis oder -ausnahmegenehmigung ist für eine Fahrt mit einem Fahrzeug oder einer Fahrzeugkombination gültig.

Eine Dauererlaubnis oder -ausnahmegenehmigung bis zu höchstens 3 Jahren darf nur erteilt werden, wenn neben den Anforderungen für eine Einzelgenehmigung weitere Voraussetzungen vorliegen, z. B.:

  • polizeiliche Begleitung ist nicht erforderlich,
  • nur für bestimmte Fahrtstrecken,
  • oder für alle Straßen im Zuständigkeitsbereich der Erlaubnisbehörde und der benachbarten Straßenverkehrsbehörden.
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