Bauvoranfrage und Bauvorbescheid

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Fachbereich Bauordnung und Denkmalpflege
Stadthaus
Neue Straße 17
37603 Holzminden
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Allgemeine Informationen

Wenn Sie einzelne rechtliche Fragen zur Zulässigkeit Ihrer Baumaßnahme vor Einreichung des Bauantrags klären möchten, können Sie dafür eine Bauvoranfrage stellen. In der Bauvoranfrage formulieren Sie Ihre Frage so klar und hinreichend bestimmt, dass eine eindeutige Antwort möglich ist. Fügen Sie der Bauvoranfrage die Unterlagen bei, die zur Beurteilung der zu entscheidenden Fragen erforderlich sind. In einem Bauvorbescheid gibt Ihnen die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde zu diesen Fragen eine verbindliche Auskunft.

Eine Bauvoranfrage ist zum Beispiel sinnvoll, wenn unklar ist, ob ein Grundstück nach dem geltenden städtebaulichen Planungsrecht überhaupt bebaubar ist oder ob Abweichungen von einzelnen bauordnungsrechtlichen Anforderungen zugelassen werden können. Zudem erhält die Bauherrin oder der Bauherr bereits frühzeitig Planungssicherheit über die Bebaubarkeit eines Grundstückes oder die Zulässigkeit von Abweichungen.

Grundsätzlich können Bauherrinnen und Bauherrn eine Bauvoranfrage stellen. Wenn aber die untere Bauaufsichtsbehörde für die Bauvoranfrage die Erstellung der Bauvorlagen durch eine Entwurfsverfasserin oder einen Entwurfsverfasser für erforderlich erachtet, dann ist eine solche Person erforderlich.

Zur Bauvoranfrage gehören die Bauvorlagen, die für die Beurteilung der Bauvoranfrage erforderlich sind. Durch eine Bauvoranfrage können finanzielle Aufwendungen gespart werden, da nicht alle für eine Baugenehmigung erforderlichen Unterlagen notwendig sind. Die erforderlichen Unterlagen sowie die Vorgaben für die Dateien ergeben sich aus der Niedersächsischen Bauvorlagenverordnung (NBauVorlVO).

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die untere Bauaufsichtsbehörde (Landkreis, kreisfreie Stadt, große selbständige Stadt u.a.).

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbstständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.

Voraussetzungen
  • Antrag auf Bauvoranfrage (wichtig: einzelne Fragen zu jedem einzelnen Sachverhalt)
  • Das Bauvorhaben muss im Einklang mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften sein.
  • Falls nicht, können zu dem Bauantrag Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen erforderlich sein, die gesondert beantragt und begründet werden müssen.
  • Die Untere Bauaufsichtsbehörde prüft, ob die Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen zugelassen werden können.
Welche Unterlagen werden benötigt?

Es sind alle für die Beurteilung der gestellten Frage erforderlichen Unterlagen einzureichen. In der Regel sind dies:

  • Lageplan oder Auszug aus der Flurkarte,
  • Beschreibung des Vorhabens sowie
  • die zur Beurteilung der gestellten Frage erforderlichen Bauzeichnungen
Welche Gebühren fallen an?
  • :90,00 EUR - 100.000,00 EUR
    Anlage 1 BauGO, Nr. 1.14

Gebühr wird nach Zeitaufwand der zuständigen Behörde angepasst, beträgt aber mindestens 90 €.

Die Baugenehmigung ist gebührenpflichtig. Die genauen Gebühren können Sie der aktuellen Baugebührenordnung von Niedersachsen (BauGO) entnehmen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Bauvorbescheid gilt drei Jahre und bindet die Bauaufsichtsbehörde für diesen Zeitraum an die im Bauvorbescheid getroffenen Aussagen.

Eine Verlängerung des Bauv orbescheides ist auf Antrag möglich.

Keine Antragsfristen.

Der Bauvorbescheid erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Erteilung des Bauvorbescheides die Baugenehmigung beantragt wurde. Die Verlängerung des Bauvorbescheids auf Antrag ist möglich. Der Antrag auf Verlängerung ist rechtzeitig vor Fristablauf zu stellen.

Rechtsbehelf

Widerspruch, Klage 

Was sollte ich noch wissen?

Zur Klärung einfacher Einzelfragen ist es nicht notwendig, dass Bauvorlagen von bauvorlageberechtigten Personen erstellt werden.

Je nachdem, welche Fragen zu beurteilen sind, ist eine Beteiligung der Gemeinde oder der Nachbarn erforderlich.

Der Bauv orbescheid ist ein vorweggenommener Teil der Baugenehmigung, der keiner erneuten Prüfung im Baugenehmigungsverfahren unterliegt.

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